Wann wird Wohngeld für Studenten gezahlt?

Das Wohngeld wird von dem Staat zur Miete bezuschusst, wobei der Staat nur ein Teil der Miete übernimmt und auch nur dann wenn bestimmte Kriterien erfüllt worden sind. Studenten haben generell keinen Anspruch auf  Wohngeld, dabei spielt es keine Rolle ob sie BAföG (Berufsausbildungsförderungsgesetz)  beziehen oder nicht. Ausnahmen gibt es jedoch, wenn beispielsweise der Zeitraum der Studienförderung  oder  das Alter für die Ausbildungsförderung überschritten wurde.  Der Student hat aber Anspruch auf das Wohngeld, wenn beispielsweise das Studentenpaar mit einem gemeinsamen Kind in der Wohnung lebt. Das liegt daran, dass zwar die Eltern BAföG beziehen, das Kind jedoch nicht. Um den Antrag auf Wohngeld zu stellen, ist eine Bescheinigung des Vermieters über die Größe der Wohnung und das Baujahr des Hauses nötig. Zusätzlich werden aktuelle Lohnabrechnungen und andere Förderungsmaßnahmen als Bescheinigungen benötigt.  Das Wohngeld wird nach Zustimmung des Antrags für ein 1 Jahr gezahlt und muss danach neu beantragt werden.

Befristeter Zeitmietvertrag ist risikoreich für Mieter

Der Zeitmietvertrag wird aus verschiedenen Gründen abgeschlossen, beispielsweise wenn der Mieter aufgrund seines Studiums oder seiner Ausbildung eine Wohnung benötigt. Je nachdem wie der Mietvertrag abgeschlossen wurde, ist jede Verlängerung oder Verkürzung schwierig oder sogar unmöglich und oftmals werden die Gründe dafür in dem Vertrag selber belegt. Der Grund warum der Vertrag befristet ist,  muss dem Mieter genannt werden, entweder mündlich oder in schriftlicher Form. Wird dies nicht getan, so ist der Vertrag nicht gültig.

Wenn in dem Mietvertrag kein Grund für eine Befristung genannt wird, so kann der Mieter davon ausgehen, dass sich der Vertrag in einen unbefristeten Vertrag umwandelt. Der erwähnte Grund darf kein Vorwand sein und sollte den Tatsachen entsprechen, auch darf der Vermieter keine anderen Gründe im Nachhinein geltend machen. Ein weiterer Grund für die Befristung ist der Eigenbedarf, wenn ein Auszubildender in einer anderen Stadt studiert und zu einem späteren Zeitpunkt wieder bei den Eltern leben möchte. Entschließt sich der Auszubildende in der Wohnung zu bleiben für eine unbefristete Zeit, so findet auch keine Befristung des Mietvertrages statt. Eine kurze Verzögerung kann hier schon Grund genug sein, um die Befristung nichtig zu machen.

Für den Mieter mag das zwar von Vorteil sein, dass sich der Mietvertrag in einen unbefristeten umwandelt, es ist aber auch ein gewisses Restrisiko damit verbunden. Dies wird besonders deutlich, wenn der Mieter sich beruflich verändert und in eine andere Stadt umziehen muss. Das Problem ist nur, dass er an die Laufzeit des Zeitmietvertrages gebunden ist und auch nicht kündigen kann. Wer sein Studium vorher beenden möchte oder muss, der ist dazu verpflichtet die Miete weiterhin zu zahlen. Der einzige Hoffnungsschimmer der dem Mieter noch bleibt ist die Wohnung unterzuvermieten, damit die Miete bezahlt werden kann. Diese Möglichkeit muss der Vermieter gewähren, vor allem dann wenn der Mieter die Gründe glaubhaft rüberbringt. Das Mietverhältnis kann des Weiteren jederzeit bzw. vorzeitig  beendet werden, wenn sich Familienzuwachs ankündigt und die Wohnung einfach zu klein ist.